Bekanntmachung: Umweltverträglichkeitsprüfung Aufforstung
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Das AELF Amberg hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die beantragte Erstaufforstung mit 2,00 ha vom Umfang her einer standortbezogenen Vorprüfung (erforderlich zwischen 2 ha und <20 ha Erstaufforstungsfläche) der UVP-Pflicht zu unterziehen ist.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass die Aufforstungsfläche weder in einem Schutzgebiet nach Bundesnaturschutzgesetz liegt, noch ein gesetzlich geschütztes Biotop nach Art. 30 Bayerisches Naturschutzgesetz berührt. Auch sind keine Schutzgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz oder denkmalgeschützte Flächen betroffen.
Von der geplanten Erstaufforstung mit standortheimischen Laubhölzern und einem tiefen Waldsaum im Norden zur Feldflur, sowie einem Waldinnensaum benachbart zu einer schützenswerten Heckenstruktur sind positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar, § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG.
Amberg, 07. Dezember 2020
Groha, Forstoberrat